Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren
§ 12 Hinweispflicht
Wer gewerbsmäßig Batterien/Akkus an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
1. dass die Batterien/Akkus nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien/Akkus gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
Wer Batterien/Akkus im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen anzugeben.
§ 5 Pflichten der Vertreiber
1. Wer als Vertreiber Batterien/Akkus an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien/Akkus in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
2. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten.
3. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien/Akkus der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.