Welche Kosten entstehen durch die Teilnahme am Landbell-Freistellungssystem?
Die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Mindestvergütung beträgt für die beiden ersten Vertragsjahre insgesamt 150 € (netto zzgl. Mehrwertsteuer). Hierin enthalten sind neben allen anfallenden pauschalen Kosten (beispielsweise für das Onlineportal, die Meldung, die Aufschaltung und die administrative Abwicklung einschließlich der Mengenbestätigung) auch schon die Zahlung der Freistellung bzw. Erfüllung von den Pflichten der Verpackungsverordnung zu einem Gegenwert von 25 € pro Jahr (50 € für zwei Jahre). Dies reicht beispielsweise für bis zu 150 kg Pappe/Papier/Karton pro Jahr, was ca. 500 mittleren Versandkartonagen entspricht. Selbstverständlich beinhaltet dies auch die Zusendung der jährlichen Mengenbestätigung, welche als Nachweis der korrekten Erfüllung der Pflichten aus der Verpackungsverordnung benötigt wird. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Fragen an Landbell online klären zu lassen (keine Rechtsberatung).
|
Wie erfolgt die Zahlung?
Die Mindestvergütung für die beiden ersten Vertragsjahre ist bei Vertragsschluss durch Kreditkartenzahlung zu zahlen. Wir akzeptieren Visa, Mastercard. Die komplette Zahlungsabwicklung wird verschlüsselt und durch unseren Partner nach PCI Zertifizierung abgewickelt. Sollten Sie nicht über eine der vorgegebenen Kreditkarten verfügen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: service.vertrieb@landbell.de
|
Warum als Hersteller oder Vertreiber an einem Befreiungssystem beteiligen?
Gemäß Verpackungsverordnung sind Hersteller oder Vertreiber von Verkaufsverpackungen seit 1991 verpflichtet, sämtliche in Deutschland vertriebenen und beim Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen anfallenden Verkaufsverpackungen zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Im Umfang der Beteiligung an einem Befreiungssystem entfallen diese Verpflichtungen für Hersteller und Vertreiber (auch auf den vor- und nachgelagerten Handelsstufen). Ab dem 01.01.2009 wird aufgrund der Änderung der Verpackungsverordnung die Beteiligung an einem oder mehreren Befreiungssystemen grundsätzlich zur Pflicht, soweit es um Verkaufsverpackungen geht, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) anfallen. Andernfalls dürfen solche Verkaufsverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Verpflichtet zur Beteiligung ist derjenige, der erstmals die mit Ware befüllte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt ("Erstabfüller" bzw. "Erstinverkehrbringer").
|
Welche Vorteile bietet das Landbell-Befreiungssystem?
Rechtssicherheit sowie kostengünstige und aufwandminimierte EASy-online-Abwicklung. Sofortige Befreiung von der Rücknahmepflicht nach der bereits gegenwärtig geltenden Fassung der Verpackungsverordnung und somit Schutz vor etwaigen Abmahnungen und/oder Bußgeldforderungen für die an die Landbell AG gemeldeten Verpackungsmengen. Speziell für den Internethandel bzw. für Inverkehrbringer von geringen Mengen an Verkaufsverpackungen hat die Landbell AG den Landbell-EASy Shop entwickelt, der mit äußerst geringem administrativem Aufwand die Befreiungsdienstleistung erwirkt.
|
Was sind die Folgen, wenn ich mich nicht beteilige?
In der novellierten Verpackungsverordnung sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro vorgesehen.
|
Wie funktioniert der Landbell-EASy Shop?
- Unkomplizierte Registrierung
- Geringer Kosten- und Verwaltungsaufwand
- Schlanker, kurz gefasster Vertrag
- Einfache Zahlung per Kreditkarte
- Freistellung von den Pflichten der VerpackV.
- Unkomplizierte nachträgliche Mengenmeldung nur einmal pro Jahr.
|
Kann ich nach Abschluss des Vertrages für dessen Geltungsdauer auf die Beteiligung am Landbell-Befreiungssystem hinweisen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Erstens müssen Sie selbstverständlich einen Freistellungsvertrag mit uns abgeschlossen haben. Zweitens dürfen im Rahmen Ihrer AGB / Ihrer Angebote / Ihres Internetauftritts nur rechtssichere, von uns vorgegebene Formulierungen und nur für die Dauer der Geltung des Freistellungsvertrages verwendet werden, was zur Vermeidung von Abmahnungen Dritter gerade auch in Ihrem Interesse liegt. Drittens darf unsere Bildmarke "Landbell-Baum", sofern Sie diese zusätzlich bildlich wiedergeben möchten, nur im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrem Hinweis auf die Beteiligung am Landbell-Befreiungssystem abgebildet werden. Die alternativen Formulierungen und ein JPG unserer Bildmarke erhalten Sie auf Anfrage an service.vertrieb@landbell.de (bitte im Betreff "Formulierungsvorschlag" und Ihre Kundennummer angeben).
|
Muss ich ab sofort jede Verkaufsverpackung und ggf. Füllmaterialien abwiegen und hierüber Buch führen?
In aller Regel werden von Vertreibern wiederkehrend gleiche oder ähnliche Verkaufsverpackungen und Füllmaterialien verwendet, bei Online-Verkäufern z.B. verschieden große Versandkartons und/oder Luftpolstertaschen. In diesen Fällen ist es bei der Teilnahme am Landbell-Befreiungssystem grundsätzlich ausreichend, wenn Sie Buch darüber führen, welches Einzelgewicht die von Ihnen verwendeten Arten und Größen an Verkaufsverpackungen - jeweils - im Durchschnitt haben, welcher Materialfraktion diese zuzuordnen sind und wieviel Stück Sie davon im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben. Die Füllmaterialien und deren Gewicht sind grundsätzlich im Einzelfall zu ermitteln (ggf. auch zu schätzen), sofern nicht immer die gleiche Art und Gewicht an Materialfraktionen verwendet werden. Materialfraktionen, nach denen zu unterscheiden ist, sind solche aus (1.) Papier/Pappe/Karton, (2.) Kunststoff, (3.) Kartonverbunde, (4.) Sonstige Verbunde (hierunter fallen z.B. Luftpolstertaschen), (5.) Naturmaterialien, (6.) Aluminium, (7.) Weißblech und (8.) Glas. Im Rahmen Ihrer Online-Jahresmeldung werden Sie außerdem durch einen Verkaufsverpackungsrechner unterstützt.
|
Welche Verpackungsarten sind beim Landbell-Befreiungssystem zu beteiligen?
Sämtliche Verkaufsverpackungsbestandteile sind als Verkaufsverpackungen anzusehen und zu beteiligen, z.B. bei Online-Händlern auch die Versandkartonage, Luftpolstertaschen und Füllmaterial (diese werden dadurch, dass sie beim privaten Endverbraucher anfallen, zur Verkaufsverpackung; Grund: Online-Händler füllt die Verkaufsverpackung ( Versandverpackung mit Füllmaterial) erstmals mit Ware ( Produkt). Selbstverständlich gilt die Pflicht auch für sämtliche Produktverpackungen, sofern diese nicht bereits durch die vorgelagerten Handelsstufen ("Abfüller" bzw. "Erstinverkehrbringer" des Produkts) beteiligt sind. Ausgenommen vom Landbell-Befreiungssystem sind lediglich Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.
|
Gilt dies auch für bereits an einem Befreiungssystem beteiligte, gebraucht wiederverwendete Verpackungen?
Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung, sondern nur die Wiedergabe unserer Auffassung und erfolgt ohne Gewähr. Insoweit ist unseres Erachtens zu unterscheiden. Bei Ihnen als Vertreiber, etwa vom Vorlieferanten, anfallende Verpackungen, sind in aller Regel Transportverpackungen, und werden erst bei der Wiederverwendung durch den Vertreiber (etwa als Versandverpackung oder Füllmaterial) gegenüber dem privaten Endverbraucher zur Verkaufsverpackung "umgewidmet". Diese sind in aller Regel noch nicht bei einem Befreiungssystem beteiligt (das sog. Resy-Rücknahmesystem ist kein Befreiungssystem für Verkaufsverpackungen, sondern ein Rücknahmesystem nur für Transportverpackungen). Um bereits beteiligte Verkaufsverpackungen kann es gehen, wenn der Vertreiber eine Verkaufsverpackung als Privatperson aus der BRD erhält und diese gebraucht wiederverwendet. Insoweit ist es aber häufig schwierig, festzustellen, ob diese tatsächlich bereits an einem Befreiungssystem beteiligt ist und gilt z.B. auch bei Online-Verkäufern ab dem 01.01.2009, dass nicht an einem Befreiungssystem beteiligte Verkaufsverpackungen nicht (weiter) in den Verkehr gebracht werden dürfen. Wenn Sie sich ganz sicher sind, dass eine bereits an einem Befreiungssystem beteiligte Verkaufsverpackung vorliegt und Sie diese ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend gebraucht wiederverwenden (z.B. bei Online-Verkäufern eine bei ihm als Privatperson angefallene Luftpolstertasche als Versandverpackung) bedarf es keiner (erneuten) Beteiligung. Im Zweifelsfall sollten allerdings auch gebraucht wiederverwendete Verkaufsverpackungen bei einem Befreiungssystem beteiligt werden. Gerne verwendete Füllmaterialien wie gebrauchtes Zeitungspapier sind ursprünglich selbstverständlich keine Verkaufsverpackungen, sondern im Beispielsfall Zeitungen, werden bei der Verwendung als Füllmaterial zum Teil der Verkaufsverpackung "umgewidmet" und sind deshalb zu beteiligen.
|
Wo sind die Verkaufsverpackungen zurückzunehmen?
Durch Beteiligung an einem flächendeckenden Befreiungssystem (wie jenes der Landbell AG über den Landbell-EASy Shop), erfolgt die Rücknahme der Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher oder in dessen unmittelbarer Nähe mit anschließender Verwertung gemäß der gesetzlichen Vorgaben.
|
Was gilt für den Versandhandel (Internethandel)?
Die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Verkaufsverpackungen gelten auch im Versandhandel. Wichtig ist dabei, dass die Versandverpackung und das Füllmaterial als Verkaufsverpackung gelten (siehe dazu auch die vorstehenden Fragen).
|
Was sind Verkaufsverpackungen?
Eine Verpackung, die bei einem privaten Endverbraucher anfällt, gilt grundsätzlich als Verkaufsverpackung. Dazu zählen beim Versand- bzw. Online-Handel auch die Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial.
|
Wer ist (privater) Endverbraucher?
Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen.
|
Wer ist Vertreiber?
Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar
Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung
ist auch der Versandhandel.
|
Wer überprüft die Beteiligung?
Zukünftig müssen größere Erstinverkehrbringer eine sog. Vollständigkeitserklärung bei
der IHK hinterlegen. Für Kleinkunden ist diese Hinterlegung nicht verpflichtend vorgesehen.
Sie müssen aber für den Fall der behördlichen Aufforderung eine Vollständigkeitserklärung abgeben
und vorlegen.
|
Welche wichtigen Änderungen ergeben sich durch die 5. Novelle der Verpackungsverordnung?
-Teilnahmepflicht: Verpflichtende Teilnahme an einem flächendeckenden Befreiungssystem für alle mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Verpflichtet ist der "Erstabfüller" bzw. "Erstinverkehrbringer" (s. o.). - Abgabe einer Vollständigkeitserklärung: Wer solche Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, muss künftig jährlich zum 1. Mai des Folgejahres (beginnend 2009 rückwirkend auch für die Zeit ab dem 05.04.2008) ab bestimmten Mengenschwellen eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Diese Vollständigkeitserklärung umfasst auch den Umfang der Beteiligung an Befreiungssystemen und muss von einem Sachverständigen o. ä. als zutreffend bestätigt werden. - Ab wann gilt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung? Die Verkündung der 5. Novelle im Bundesgesetzblatt erfolgte am 04.04.2008. Die überwiegenden Neuregelungen treten am 01.01.2009 in Kraft. - Streichung der Kennzeichnungspflicht: Die novellierte Verpackungsverordnung sieht eine Kennzeichnung mit einem Systemkennzeichen zukünftig nicht mehr vor, weil die Teilnahme von Verkaufsverpackungen an einem Befreiungssystem grundsätzlich verpflichtend ist, so dass zwischen beteiligten und nicht-beteiligten Verkaufsverpackungen nicht mehr unterschieden werden muss.
|
Muss ich mich auch bei der DSD GmbH anmelden?
Nein. Solange der Grüne Punkt nicht auf die Verpackung gedruckt wird, ist eine Anmeldung oder Beteiligung bei der DSD GmbH grundsätzlich nicht notwendig.
|